Artikel 13 Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2009

Artikel 13

Mindestanforderungen für die Sanierung öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien

(1) Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, im Bereich der öffentlichen Gebäude umfassende Sanierungen umzusetzen. Dabei werden folgende Energiekennzahlen zur Anwendung gebracht:

 

HWB* in kWh/(m3.a)

 

A/V-Verhältnis ≥ 0,8

A/V-Verhältnis ≤ 0,2

bis Ende 2009

27

14

ab 1.1.2010

25

12

   

(2) Sind umfassende Sanierungen im Sinne des Abs. 1 nicht durchführbar, werden möglichst weitgehende und qualitativ hochwertige Sanierungsmaßnahmen umgesetzt. Dabei sind im Regelfall folgende Bauteilanforderungen einzuhalten:

U-Wert-Vorgaben bei Sanierung einzelner Bauteile

 

ab 1.1.2009

Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)

1,35 W/(m²K)

Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)

1,10 W/(m²K)

Außenwand

0,25 W/(m²K)

Oberste Geschossdecke, Dach

0,20 W/(m²K)

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

0,35 W/(m²K)

  

(3) Im Regelfall wird beim Austausch von Wärmebereitstellungssystemen oder der Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, auf innovative klimarelevante Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 umgestellt. Diese Umstellungen sind mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne dieses Artikels abzustimmen. Sollte das Gebäude nach der Sanierung mit fossilen Energieträgern versorgt werden, so ist nach Möglichkeit eine Kombination mit erneuerbaren Energieträgern vorzusehen, wobei der Anteil der Erneuerbaren optimiert wird.

(4) Im Fall der umfassenden Sanierung öffentlicher Gebäude ist der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWGsan,max von 2,0 kWh/(m3.a) gemäß OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.

(5) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.

(6) Die Contractingaktivitäten bei Bundesgebäuden sind weiter auszubauen, insbesondere um ausreichende wirtschaftliche Anreize zur Umsetzung umfassender Sanierungen zu geben. Dazu sind bei Investitionen Amortisationszeiten von bis zu 15 Jahren zu Grunde zu legen.

(7) Es werden von den Vertragsparteien Regelungen bzw. Richtlinien für eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20006413

Dokumentnummer

NOR40108977

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