Artikel 13 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 13

Beide Seiten bekunden ihr Interesse an der Fortführung der Zusammenarbeit im Bereich der schulischen Berufsbildung, sowohl auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs, als auch im Bereich von Übungsfirmen an berufsbildenden Schulen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038359

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