Artikel 13 Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1990

Artikel 13

Artikel 13

Im Rahmen der bestehenden Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen der Gemeinschaft und der EFTA-Länder auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse führen die Vertragsparteien regelmäßige Konsultationen durch, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in diesem Übereinkommen festgelegten Informationsverfahrens sicherzustellen und einen Meinungsaustausch über die gegebenenfalls von einer Vertragspartei vorgebrachten Bemerkungen zu einem nach diesem Übereinkommen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift vorzunehmen. Im gegenseitigen Einvernehmen können die Vertragsparteien ferner zusätzliche Ad-hoc-Tagungen einberufen, um Fälle, die für eine Vertragspartei von besonderem Interesse sind, zu behandeln.

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