Artikel 13. Haager Prozeßübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1909

Artikel 13.

In allen Fällen, in denen das Ersuchen von der angegangenen Behörde nicht erledigt wird, hat diese die ersuchende Behörde unverzüglich hievon zu benachrichtigen, und zwar im Falle des Artikels 11 unter Angabe der Gründe, aus denen die Erledigung des Ersuchens abgelehnt, und im Falle des Artikels 12 unter Bezeichnung der Behörde, an die das Ersuchen abgetreten worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023149

alte Dokumentnummer

N2190916114T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)