Artikel 13
Ausschluß vom Vorsitz
Die Richter des Gerichtshofs sind vom Vorsitz in Rechtssachen ausgeschlossen, in denen eine Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind oder für die sie gewählt wurden, Partei ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)