Artikel 13 EMRK

Alte FassungIn Kraft seit 03.9.1958

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Siehe dazu auch: Art. 144 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

Artikel 13

Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Siehe dazu auch:

Art. 144 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12005751

alte Dokumentnummer

N1195811778T

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