Artikel 13
Betrieb, Instandhaltung und Prüfung
(1) Zentralheizungsanlagen werden in allen Teilen in einem solchen Zustand zu erhalten, zu warten und zu betreiben sein, daß ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird.
(2) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 26 kW werden von einem Sachverständigen mindestens einmal in zwei Jahren, ab 50 kW mindestens einmal jährlich nachweislich prüfen zu lassen sein.
Schlagworte
Heizung
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
10000670
Dokumentnummer
NOR12009432
alte Dokumentnummer
N1198010262P
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