Artikel 13 Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1980

Artikel 13

Betrieb, Instandhaltung und Prüfung

(1) Zentralheizungsanlagen werden in allen Teilen in einem solchen Zustand zu erhalten, zu warten und zu betreiben sein, daß ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird.

(2) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 26 kW werden von einem Sachverständigen mindestens einmal in zwei Jahren, ab 50 kW mindestens einmal jährlich nachweislich prüfen zu lassen sein.

Schlagworte

Heizung

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

10000670

Dokumentnummer

NOR12009432

alte Dokumentnummer

N1198010262P

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