Artikel 13 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Ermächtigte Vertreter

Artikel 13

Die auf der Rückseite der einer Abgangszollstelle vorgelegten Bürgschaftsbescheinigung eingetragenen Personen werden als ermächtigte Vertreter des Hauptverpflichteten angesehen.

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