AMTSHILFE
Artikel 13
(1) Die Zollbehörden der betreffenden Länder leiten einander alle verfügbaren Auskünfte zu, die für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung des Übereinkommens erforderlich sind.
(2) Soweit erforderlich, unterrichten die Zollbehörden der betreffenden Länder einander über alle Feststellungen, Schriftstücke, Berichte, Niederschriften und Auskünfte, die sich auf Beförderungen im T 1- oder T 2-Verfahren beziehen, sowie über Unregelmäßigkeiten und Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit solchen Verfahren.
Soweit erforderlich, unterrichten sie einander ferner über alle Feststellungen im Zusammenhang mit Waren, die unter die Amtshilfevorschriften fallen und die sich in einem Zollagerverfahren befunden haben.
(2) (Anm.: richtig:) Liegt der Verdacht einer Unregelmäßigkeit oder Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Waren vor, die aus einem Land oder nach Durchfuhr durch ein Land oder nach Lagerung in einem Zollager in ein anderes Land verbracht worden sind, so erteilen die Zollbehörden der betreffenden Länder einander auf Ersuchen Auskunft über
- a) die Einzelheiten der Warenbeförderung, wenn die betreffenden Waren
- mit einem Versandpapier T 1, T 2 oder T2L in das ersuchte Land gelangt sind - unabhängig von der Art ihrer Weiterbeförderung
oder
- von dort - unabhängig von der Art ihres Verbringens in dieses Land - mit einem Versandpapier T 1, T 2 oder T 2 L weiterversandt worden sind;
- b) die Einzelheiten der Lagerung in einem Zollager, wenn die betreffenden Waren mit einem Versandpapier T 2 oder T 2 L in dieses Land gelangt oder von dort mit einem Versandpapier T 2 oder T 2 L weiterversandt worden sind.
(4) In dem Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 ist anzugeben, auf welchen Fall oder welche Fälle es sich bezieht.
(5) Ersucht die Zollbehörde eines Landes um Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten Zollbehörde, ob sie einem solchen Ersuchen nachkommen will.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der Zollbehörde, die sie erteilt hat, und vorbehaltlich der von dieser Behörde verfügten Einschränkungen anderweitig verwendet werden.
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