Artikel 13
Ist ein diesem Protokoll angehörender Staat der Auffassung, daß im Protokoll vorgesehene Privilegien und Immunitäten mißbraucht wurden, werden zwischen dem betreffenden Staat und der EFTA-Überwachungsbehörde Beratungen abgehalten, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch stattgefunden hat und – bejahendenfalls – um dafür Vorsorge zu treffen, daß er sich nicht wiederholt. Ein Staat, welcher der Auffassung ist, daß eine Person die in diesem Protokoll gewährten Privilegien und Immunitäten mißbraucht, kann sie auffordern, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007391
Dokumentnummer
NOR12080342
alte Dokumentnummer
N5199319632L
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