Artikel 13 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Frankreich)

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1961

IV. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Artikel 13

(1) Die zentralen Steuerbehörden der beiden Vertragstaaten verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß ihre lokalen Steuerbehörden jegliche irrige Auslegung des Abkommens oder dieser Vereinbarung und die Erteilung unrichtiger Bestätigungen vermeiden werden.

(2) Die zentralen Steuerbehörden der beiden Vertragstaaten unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung mißbräuchlich beantragter Entlastungen.

(3) Insbesondere ist die zentrale Steuerbehörde, die nachträglich feststellt, daß sie eine unrichtige Bescheinigung über den Wohnsitz, über die erfolgte oder künftige Besteuerung, über das Eigentum oder das Nutzungsrecht des Antragstellers oder über andere erhebliche Tatsachen abgegeben hat, verpflichtet, dies der zentralen Steuerbehörde des anderen Staates unverzüglich mitzuteilen.

(4) In gleicher Weise sind die lokalen Steuerbehörden, die die Unrichtigkeit einer Bescheinigung oder von ihnen erteilten Bestätigung feststellen, zu deren Richtigstellung gegenüber der zentralen Steuerbehörde ihres Staates verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10003949

Dokumentnummer

NOR12044315

alte Dokumentnummer

N3196237923J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)