IV. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 13
(1) Die zentralen Steuerbehörden der beiden Vertragstaaten verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß ihre lokalen Steuerbehörden jegliche irrige Auslegung des Abkommens oder dieser Vereinbarung und die Erteilung unrichtiger Bestätigungen vermeiden werden.
(2) Die zentralen Steuerbehörden der beiden Vertragstaaten unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung mißbräuchlich beantragter Entlastungen.
(3) Insbesondere ist die zentrale Steuerbehörde, die nachträglich feststellt, daß sie eine unrichtige Bescheinigung über den Wohnsitz, über die erfolgte oder künftige Besteuerung, über das Eigentum oder das Nutzungsrecht des Antragstellers oder über andere erhebliche Tatsachen abgegeben hat, verpflichtet, dies der zentralen Steuerbehörde des anderen Staates unverzüglich mitzuteilen.
(4) In gleicher Weise sind die lokalen Steuerbehörden, die die Unrichtigkeit einer Bescheinigung oder von ihnen erteilten Bestätigung feststellen, zu deren Richtigstellung gegenüber der zentralen Steuerbehörde ihres Staates verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
10003949
Dokumentnummer
NOR12044315
alte Dokumentnummer
N3196237923J
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