Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch dürfen Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 23 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden darf.
(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Werden jedoch Anteile an einer Gesellschaft, die an der Börse des Staates, in dem die Gesellschaft ansässig ist, nicht gehandelt werden, oder andere Rechte an einer solchen Gesellschaft veräußert, darf der Staat, in dem sich Vermögen dieser Gesellschaft befindet, die auf dieses Vermögen entfallenden Veräußerungsgewinne besteuern, doch darf der Steuersatz 15 vom Hundert nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018
Gesetzesnummer
10004090
Dokumentnummer
NOR12045311
alte Dokumentnummer
N3197137746J
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