zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels dürfen Gewinne, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, erzielt, nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(5) Ungeachtet des Absatzes 4 dieses Artikels darf ein Vertragstaat Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens besteuern, wenn der Veräußerer
- a) zu irgendeiner Zeit während des Zeitraumes von drei Jahren vor der Veräußerung in diesem Vertragstaat ansässig war, und
- b) im Zeitpunkt der Veräußerung im anderen Vertragstaat ansässig ist, und
- c) in diesem anderen Staat mit den Gewinnen aus der Veräußerung nicht der Steuer unterliegt.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10004072
Dokumentnummer
NOR12045117
alte Dokumentnummer
N3197023867L
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