Artikel 13
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 werden in dem Vertragstaat besteuert, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das den Bestandteil des Anlagevermögens einer Betriebstätte bildet, die ein Unternehmen eines Vertragstaates im anderen Vertragstaat unterhält, oder beweglichen Vermögens, das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person im anderen Vertragstaat zur Ausübung eines freien Berufes zur Verfügung steht, einschließlich der Gewinne aus der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (gesondert oder zusammen mit dem ganzen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung, werden in diesem anderen Staat besteuert. Jedoch werden Gewinne aus der Veräußerung von im Artikel 22 Ziffer 3 angeführtem beweglichem Vermögen nur in dem Vertragstaat besteuert, in dem dieses bewegliche Vermögen in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel besteuert wird.
(3) Gewinne aus der Veräußerung irgendeines anderen als des in den Absätzen 1 und 2 angeführten Vermögens werden nur in dem Staat besteuert, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Gesetzesnummer
10003976
Dokumentnummer
NOR12044511
alte Dokumentnummer
N3196417823L
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