Artikel 13
Artikel 13. Wohnsiedlungen.
Wohnsiedlungen sind Siedlerstellen mit Nutzgärten und Wirtschaftszubehör (Kleintierstallungen u. dgl.), deren Fläche für jede Siedlerstelle bis zu 1000 m2 beträgt. Gruppen von Wohnsiedlungen können auch Arbeitsstätten und Wohlfahrtseinrichtungen, wie Leseräume, Kindergärten, Spielplätze u. dgl., umfassen. Für die Anlage und Ausstattung von Wohnsiedlungen sind die vom Amte herausgegebenen Richtlinien maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144255
alte Dokumentnummer
N9192537432L
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