Artikel 13 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1925

Artikel 13

Artikel 13. Wohnsiedlungen.

Wohnsiedlungen sind Siedlerstellen mit Nutzgärten und Wirtschaftszubehör (Kleintierstallungen u. dgl.), deren Fläche für jede Siedlerstelle bis zu 1000 m2 beträgt. Gruppen von Wohnsiedlungen können auch Arbeitsstätten und Wohlfahrtseinrichtungen, wie Leseräume, Kindergärten, Spielplätze u. dgl., umfassen. Für die Anlage und Ausstattung von Wohnsiedlungen sind die vom Amte herausgegebenen Richtlinien maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144255

alte Dokumentnummer

N9192537432L

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