Artikel 13 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Artikel 13

Artikel 13.Die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Abgabenwesens werden durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz ("Finanz-Verfassungsgesetz") geregelt.

(2) Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes anzustreben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)