Artikel 13 AETR

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.1992

Artikel 13

Übergangsbestimmungen

Die Vorschriften des neuen Artikels 10 - Kontrollgerät - werden für die Vertragsparteien erst drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen dieses Übereinkommens verbindlich. Bis dahin finden die Vorschriften des alten Artikels 12 - Persönliches Kontrollbuch - weiterhin Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10008338

Dokumentnummer

NOR40083784

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