Artikel 13
Übergangsbestimmungen
Die Vorschriften des neuen Artikels 10 - Kontrollgerät - werden für die Vertragsparteien erst drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen dieses Übereinkommens verbindlich. Bis dahin finden die Vorschriften des alten Artikels 12 - Persönliches Kontrollbuch - weiterhin Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10008338
Dokumentnummer
NOR40083784
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