Artikel 13
Artikel XIII. Führt während eines Verfahrens zur Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke der Gläubiger eines Teilgenossen auf den Anspruch des Teilgenossen auf Zuteilung eines Abfindungsgrundstückes Exekution (§ 325 E.O.), so hindert dies die Durchführung des Teilungsverfahrens und die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumes des Teilgenossen auf das Abfindungsgrundstück nicht. Gleichzeitig mit der Eigentumseinverleibung ist jedoch das Pfandrecht des betreibenden Gläubigers für seine vollstreckbare Forderung auf das Abfindungsgrundstück einzuverleiben. Das Pfandrecht erhält den Rang vom Tage der übergabe des Abfindungsgrundstückes an den Teilgenossen, wenn aber die Exekutionsbewilligung der Agrarbehörde, die das Teilungsverfahren durchführt, erst nach der übergabe zugestellt wird, vom Tage dieser Zustellung. Haben vor der übergabe mehrere betreibende Gläubiger Pfandrechte auf den Abfindungsanspruch eines Teilgenossen erwirkt, so richtet sich der Rang ihrer Pfandrechte untereinander nach dem Tage der Zustellung der einzelnen Pfändungsbeschlüsse an die Agrarbehörde (§ 300 E. O.).
Schlagworte
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10000170
Dokumentnummer
NOR12003136
alte Dokumentnummer
N1193310016G
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