Artikel 13 Achte Gerichtsentlastungsnovelle

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1933

Artikel 13

Artikel XIII. Führt während eines Verfahrens zur Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke der Gläubiger eines Teilgenossen auf den Anspruch des Teilgenossen auf Zuteilung eines Abfindungsgrundstückes Exekution (§ 325 E.O.), so hindert dies die Durchführung des Teilungsverfahrens und die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumes des Teilgenossen auf das Abfindungsgrundstück nicht. Gleichzeitig mit der Eigentumseinverleibung ist jedoch das Pfandrecht des betreibenden Gläubigers für seine vollstreckbare Forderung auf das Abfindungsgrundstück einzuverleiben. Das Pfandrecht erhält den Rang vom Tage der übergabe des Abfindungsgrundstückes an den Teilgenossen, wenn aber die Exekutionsbewilligung der Agrarbehörde, die das Teilungsverfahren durchführt, erst nach der übergabe zugestellt wird, vom Tage dieser Zustellung. Haben vor der übergabe mehrere betreibende Gläubiger Pfandrechte auf den Abfindungsanspruch eines Teilgenossen erwirkt, so richtet sich der Rang ihrer Pfandrechte untereinander nach dem Tage der Zustellung der einzelnen Pfändungsbeschlüsse an die Agrarbehörde (§ 300 E. O.).

Schlagworte

§ 300 EO, § 325 EO

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000170

Dokumentnummer

NOR12003136

alte Dokumentnummer

N1193310016G

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