Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 13
Anwendung anderer Vorschriften
Enthalten Gesetzesvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die derzeit zwischen den Vertragsparteien zusätzlich zu diesem Abkommen bestehen oder später geschaffen werden, eine allgemeine oder spezielle Vorschrift, wonach Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als die in diesem Abkommen vorgesehene zu gewähren ist, so gehen diese Bestimmungen, soweit sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022
Gesetzesnummer
20001771
Dokumentnummer
NOR40028149
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