Artikel 138
(1) Artikel 138.Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über Kompetenzkonflikte
- a) zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
- b) zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst, sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten;
- c) zwischen den Ländern untereinander sowie zwischen einem Land und dem Bund.
(2) Der Verfassungsgerichtshof stellt weiters auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung gemäß Artikel 10 bis 15 in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.
Schlagworte
Kompetenzgerichtshof, Behörde
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002817
alte Dokumentnummer
N1193018950R
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