Artikel 137 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 137

B. Verfassungsgerichtshof

(1) Artikel 137.Der Verfassungsgerichtshof erkennt über alle vermögensrechtlichen Ansprüche an den Bund, die Länder oder die Gemeinden, die im ordentlichen Rechtsweg nicht auszutragen sind.

(2) Er erkennt insbesondere über solche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Ansprüche der Angestellten des Bundes, der Länder (Bezirke) und der Gemeinden. In diesen Fällen kann die Klage beim Verfassungsgerichtshof, soferne sie nicht nach bundesgesetzlicher Vorschrift sofort erhoben werden kann, erst eingebracht werden, wenn der administrative Instanzenzug erschöpft ist oder die angerufene Behörde erster oder höherer Instanz nicht binnen einer bundesgesetzlich festzulegenden Frist in der Sache entschieden hat. Auf die behauptete Rechtswidrigkeit eines Disziplinarerkenntnisses kann ein solcher Anspruch nicht begründet werden.

Schlagworte

Zivilrechtsweg, vermögensrechtlicher Anspruch, Beamter,

öffentlichrechtlich Bediensteter, Bundesgesetz, Disziplinarrecht,

Zivilgericht, öffentlichrechtliches Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001902

alte Dokumentnummer

N1192512252S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)