Artikel 137
B. Verfassungsgerichtshof
(1) Artikel 137.Der Verfassungsgerichtshof erkennt über alle vermögensrechtlichen Ansprüche an den Bund, die Länder oder die Gemeinden, die im ordentlichen Rechtsweg nicht auszutragen sind.
(2) Er erkennt insbesondere über solche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Ansprüche der Angestellten des Bundes, der Länder (Bezirke) und der Gemeinden. In diesen Fällen kann die Klage beim Verfassungsgerichtshof, soferne sie nicht nach bundesgesetzlicher Vorschrift sofort erhoben werden kann, erst eingebracht werden, wenn der administrative Instanzenzug erschöpft ist oder die angerufene Behörde erster oder höherer Instanz nicht binnen einer bundesgesetzlich festzulegenden Frist in der Sache entschieden hat. Auf die behauptete Rechtswidrigkeit eines Disziplinarerkenntnisses kann ein solcher Anspruch nicht begründet werden.
Schlagworte
Zivilrechtsweg, vermögensrechtlicher Anspruch, Beamter,
öffentlichrechtlich Bediensteter, Bundesgesetz, Disziplinarrecht,
Zivilgericht, öffentlichrechtliches Dienstverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001902
alte Dokumentnummer
N1192512252S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)