Artikel 136 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 136

Der Anteil des Königreichs Schweden an der Finanzierung des Finanzmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.

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