Artikel 134 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1930

Artikel 134

(1) Artikel 134.Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in der Bundeshauptstadt Wien.

(2) Er besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).

(3) Wenigstens ein Drittel der Mitglieder muß die Eignung zum Richteramt haben.

(4) Die Bestimmungen des Artikels 87, Absätze 1 und 2, und des Artikels 88, Absätze 1 und 2, gelten auch für die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes.

Art. 134 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. § 2 der V

BGBl. Nr. 367/1925, mit der das B-VG in der Fassung der Novelle 1925

wiederverlautbart worden ist).

Das in der zitierten V angesprochene BG ist vor dem

Inkrafttreten der Zweiten Bundesverfassungs-Novelle in Kraft

getreten.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshofpräsident, Richter

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001899

alte Dokumentnummer

N1192512249S

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