Artikel 134
(1) Artikel 134.Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in der Bundeshauptstadt Wien.
(2) Er besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
(3) Wenigstens ein Drittel der Mitglieder muß die Eignung zum Richteramt haben.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 87, Absätze 1 und 2, und des Artikels 88, Absätze 1 und 2, gelten auch für die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes.
Art. 134 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. § 2 der V
BGBl. Nr. 367/1925, mit der das B-VG in der Fassung der Novelle 1925
wiederverlautbart worden ist).
Das in der zitierten V angesprochene BG ist vor dem
Inkrafttreten der Zweiten Bundesverfassungs-Novelle in Kraft
getreten.
Schlagworte
Verwaltungsgerichtshofpräsident, Richter
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001899
alte Dokumentnummer
N1192512249S
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