Artikel 132 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2003

Artikel 132

Artikel 132

Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 126 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt.

Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.

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