Artikel 132 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1930

Artikel 132

(1) Artikel 132.Das stattgebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

(2) Die Verwaltungsbehörden sind bei dem unverzüglich zu erlassenden neuen Bescheid an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.

(3) Im Falle des Artikels 131, Absatz 1, lit. b, hat der Verwaltungsgerichtshof selbst in seinem stattgebenden Erkenntnis die Strafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes festzusetzen.

Art. 132 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. § 2 der V

BGBl. Nr. 367/1925, mit der das B-VG in der Fassung der Novelle 1925

wiederverlautbart worden ist).

Das in der zitierten V angesprochene BG ist vor dem

Inkrafttreten der Zweiten Bundesverfassungs-Novelle in Kraft

getreten.

Schlagworte

Behörde

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001897

alte Dokumentnummer

N1192512247S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)