Artikel 131a B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1976

Artikel 131a

Art. 131a. Gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person kann diese Person Beschwerde erheben, wenn sie durch die betreffende Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet.

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