Artikel 131 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.1946

Artikel 131

Artikel 131.Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

  1. 1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. 2. in den Angelegenheiten der Artikel 11 und 12 auch der zuständige Bundesminister.

(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs.angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.

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