Artikel 131 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TITEL IX (ex-Titel VII) GEMEINSAME HANDELSPOLITIK

ARTIKEL 131 (ex-Artikel 110)

Artikel 131

Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen die Mitgliedstaaten, im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen.

Bei der gemeinsamen Handelspolitik werden die günstigen Auswirkungen berücksichtigt, welche die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Staaten haben kann.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)