Artikel 130 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1930

Artikel 130

Artikel 130. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind ausgeschlossen die Angelegenheiten:

  1. 1. die zur Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gehören;
  2. 2. über die den ordentlichen Gerichten die Entscheidung zusteht;
  3. 3. über die in letzter Instanz eine Kollegialbehörde zu entscheiden oder zu verfügen hat, wenn sich nach bundes- oder landesgesetzlicher Vorschrift unter den Mitgliedern der Kollegialbehörde wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Kollegialbehörde im Verwaltungswege weder aufgehoben noch abgeändert werden können und die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzlich nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist oder Artikel 129, Absatz 2, Zahl 3, lit. a, Anwendung findet.

Art. 130 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. § 2 der V

BGBl. Nr. 367/1925, mit der das B-VG in der Fassung der Novelle 1925

wiederverlautbart worden ist).

Das in der zitierten V angesprochene BG ist vor dem

Inkrafttreten der Zweiten Bundesverfassungs-Novelle in Kraft

getreten.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, Bundesgesetz, Kompetenzverteilung,

Kompetenzbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001895

alte Dokumentnummer

N1192512245S

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