Artikel 12
Art. 12 Versäumte Identifizierung einer betroffenen Person
1. Versäumt es eine schweizerische Zahlstelle, eine betroffene Person zu identifizieren und diese über ihre Rechte und Pflichten nach Artikel 5 zu informieren und wird diese Person nachträglich durch die schweizerische Zahlstelle als betroffene Person identifiziert, so kann die betroffene Person mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten dennoch die Rechte und Pflichten nach Artikel 5 wahrnehmen. Die Nachversteuerung nach Artikel 7 oder die freiwillige Meldung nach Artikel 9 ist innerhalb einer von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemeinsam festzusetzenden Frist durchzuführen.
2. Zusätzlich zu einer nachträglichen Einmalzahlung nach Absatz 1 erhebt die schweizerische Zahlstelle von der betroffenen Person vom Stichtag 3 bis zur Erhebung der Einmalzahlung einen Verzugszins in der Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat.
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