Artikel 12
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten, die sich bei der Umsetzung oder der Auslegung dieses Abkommens zwischen den Parteien ergeben könnten, werden auf dem Verhandlungsweg beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20005811
Dokumentnummer
NOR40098335
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