Artikel 12 Weltpostverein – Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel 12

Austritt aus dem Verein; Verfahren

  1. 1. Jedes Mitgliedsland kann durch Kündigung der Satzung aus dem Verein austreten. Die Kündigung ist auf diplomatischem Wege an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten; diese verständigt die Regierungen der Mitgliedsländer.
  2. 2. Der Austritt aus dem Verein wird mit Ablauf eines Jahres, vom Tag des Eingangs der Kündigung nach § 1 bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an gerechnet, wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084459

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