Artikel 12
Austritt aus dem Verein; Verfahren
- 1. Jedes Mitgliedsland kann durch Kündigung der Satzung aus dem Verein austreten. Die Kündigung ist auf diplomatischem Wege an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten; diese verständigt die Regierungen der Mitgliedsländer.
- 2. Der Austritt aus dem Verein wird mit Ablauf eines Jahres, vom Tag des Eingangs der Kündigung nach § 1 bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an gerechnet, wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40084459
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)