Artikel 12
Jahresabrechnung
(1) Die Jahresabrechnung besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich der Darstellung der Abweichungen gegenüber dem Budget sowie dem Anhang, der Erläuterungen zu einzelnen Positionen und den Grundsätzen der Bilanzierung und Bewertung enthält. Die Jahresabrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Die Grundsätze der Buchführung, Budgetierung und Erstellung der Jahresabrechnung richten sich nach einem internationalen Standard und werden vom Aufsichtsrat festgelegt.
(2) Die Jahresabrechnung ist durch eine zugelassene Wirtschaftsprüferin oder einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer kann von der Geschäftsführung alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung der Prüfungspflicht erfordert. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer hat einen Prüfbericht zu erstellen und der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat vorzulegen.
Schlagworte
Gewinnrechnung, Vermögenslage, Finanzlage
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
20012895
Dokumentnummer
NOR40269533
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