Artikel 12 Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Artikel 12

Jahresabrechnung

(1) Die Jahresabrechnung besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich der Darstellung der Abweichungen gegenüber dem Budget sowie dem Anhang, der Erläuterungen zu einzelnen Positionen und den Grundsätzen der Bilanzierung und Bewertung enthält. Die Jahresabrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Die Grundsätze der Buchführung, Budgetierung und Erstellung der Jahresabrechnung richten sich nach einem internationalen Standard und werden vom Aufsichtsrat festgelegt.

(2) Die Jahresabrechnung ist durch eine zugelassene Wirtschaftsprüferin oder einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer kann von der Geschäftsführung alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung der Prüfungspflicht erfordert. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer hat einen Prüfbericht zu erstellen und der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat vorzulegen.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Vermögenslage, Finanzlage

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012895

Dokumentnummer

NOR40269533

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