Artikel 12. VEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1925

Artikel 12.

Umwandlung geringwertiger Wertpapierdepots beim Postsparkassenamt in unverzinsliche Barguthaben.

Beim Postsparkassenamt erliegende Wertpapierdepots im Werte bis zu 10 S können mit Ablauf von sechs Monaten nach der vom Verfügungsberechtigten oder vom Postsparkassenamt ausgesprochenen Kündigung, falls diese aber schon vor dem Zeitpunkte des Beginnes der Wirksamkeit dieser Bestimmung erfolgt ist, mit Ablauf von sechs Monaten von diesem Zeitpunkte in unverzinsliche Barguthaben umgewandelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10005189

Dokumentnummer

NOR12058082

alte Dokumentnummer

N4192513628P

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