Artikel 12.
Umwandlung geringwertiger Wertpapierdepots beim Postsparkassenamt in unverzinsliche Barguthaben.
Beim Postsparkassenamt erliegende Wertpapierdepots im Werte bis zu 10 S können mit Ablauf von sechs Monaten nach der vom Verfügungsberechtigten oder vom Postsparkassenamt ausgesprochenen Kündigung, falls diese aber schon vor dem Zeitpunkte des Beginnes der Wirksamkeit dieser Bestimmung erfolgt ist, mit Ablauf von sechs Monaten von diesem Zeitpunkte in unverzinsliche Barguthaben umgewandelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10005189
Dokumentnummer
NOR12058082
alte Dokumentnummer
N4192513628P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)