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Artikel 12 Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2010

ARTIKEL 12

Artikel 12

Der Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan des Zentrums wird für jedes Haushaltsjahr vor dessen Beginn nach Maßgabe der Finanzordnung aufgestellt.

Die Ausgaben des Zentrums werden durch die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und etwaige sonstige Einnahmen des Zentrums gedeckt.

Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird in der Währung des Staates aufgestellt, in dem das Zentrum seinen Sitz hat.

(2) Für alle Ausgaben und Einnahmen des Zentrums müssen für jedes Haushaltsjahr ins einzelne gehende Voranschläge aufgestellt und in den Haushaltsplan aufgenommen werden.

Verpflichtungsermächtigungen für einen über ein Haushaltsjahr hinausgehenden Zeitraum können nach Maßgabe der Finanzordnung bewilligt werden.

Ferner wird ein nach Hauptkategorien gegliederter Finanzplan für die folgenden drei Haushaltsjahre aufgestellt.

(3) Der Rat beschließt nach Artikel 6(b) für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und den diesem beigefügten Stellenplan sowie gegebenenfalls die Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltspläne und bestätigt den Finanzplan für die folgenden drei Haushaltsjahre.

(4) Mit der Annahme des Haushaltsplans durch den Rat ergibt sich

  1. a) die Verpflichtung eines jeden Mitgliedstaates, dem Zentrum die im Haushaltsplan festgesetzten Finanzbeiträge zur Verfügung zu stellen;
  2. b) die Ermächtigung des Generaldirektors, Mittelbindungen und Ausgaben im Rahmen der hierfür bewilligten Haushaltsmittel vorzunehmen.

(5) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan vom Rat noch nicht beschlossen worden, so kann der Generaldirektor monatlich Mittelbindungen und Ausgaben nach Kapiteln bis zu einem Zwölftel der im Haushaltsplan für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligten Mittel vornehmen, jedoch nicht mehr als ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Mittel.

Die Mitgliedstaaten zahlen jeden Monat vorläufig gemäß dem in Artikel 13 vorgesehenen Schlüssel die Beträge, die zur Durchführung des Unterabsatzes 1 notwendig sind.

(6) Der Haushaltsplan wird nach Maßgabe der Finanzordnung ausgeführt.

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