Artikel 12
Vom Durchgangsverkehr sind ausgeschlossen
- a) die Beförderung von Häftlingen,
- b) die Beförderung von Explosivstoffen und
- c) unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 die Beförderung von Waffen und Munition mit Ausnahme von Jagdwaffen und Jagdmunition.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)