Artikel 12 Staatsgrenze Österreich (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.1966

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 12

(1) Anläßlich der periodischen Kontrolle (Artikel 10) ist festzustellen, ob sich eine früher am Lande verlaufende Grenzlinie seit der letzten periodischen Kontrolle infolge Veränderungen ins Wasser verlagert hat und ob Teile einer früheren Wassergrenzstrecke zu einer Landgrenzstrecke geworden sind; in diesen Fällen sind darüber Protokolle sowie zusätzliche Feldskizzen (Artikel 27) zu verfassen.

(2) Im Falle von plötzlich eingetretenen natürlichen Veränderungen größeren Ausmaßes kann auch außerhalb der periodischen Kontrolle jeder Vertragsstaat die Überprüfung des betroffenen Teiles der Staatsgrenze verlangen.

Schlagworte

Skizze

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10000415

Dokumentnummer

NOR12006569

alte Dokumentnummer

N1196612465P

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