ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 12
Feststellung der autonomen Leistung
Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat, in Bezug auf Österreich, die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder, in Bezug auf Brasilien, die Brasilianische Verbindungseinrichtung, die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013094
Dokumentnummer
NOR40275360
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