Artikel 12 Soziale Sicherheit (Brasilien)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

Artikel 12

Feststellung der autonomen Leistung

Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat, in Bezug auf Österreich, die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder, in Bezug auf Brasilien, die Brasilianische Verbindungseinrichtung, die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013094

Dokumentnummer

NOR40275360

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