Artikel 12
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 9 ein Anspruch auf Leistung, so hat der zuständige österreichische Träger die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den australischen Rechtsvorschriften nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist nach Artikel 10 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den australischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
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