aufgehoben durch BGBl. II Nr. 221/2014
KAPITEL V - EXEKUTIVAUSSCHUSS
Artikel 12
Der Exekutivausschuß hat die Aufgabe,
- a) die Zielsetzung, die Programme und Tätigkeiten der Organisation, die Jahresberichte des Generaldirektors und alle Sonderberichte zu prüfen und zu überprüfen;
- b) alle in die Zuständigkeit des Rates fallenden Finanz- und Haushaltsfragen zu prüfen;
- c) über alle Angelegenheiten einschließlich der Revision des Haushaltsplanes zu beraten, die ihm der Rat ausdrücklich vorlegt und alle für erforderlich erachteten diesbezüglichen Maßnahmen zu treffen;
- d) den Generaldirektor in allen Angelegenheiten zu beraten, die dieser ihm vorlegt;
- e) zwischen den Tagungen des Rates alle dringenden Beschlüsse über in die Zuständigkeit des Rates fallende Fragen zu fassen; diese Beschlüsse werden dem Rat auf seiner nächsten Tagung zur Genehmigung vorgelegt;
- f) dem Rat oder dem Generaldirektor von sich aus Gutachten oder Vorschläge vorzulegen;
- g) dem Rat Berichte und/oder Empfehlungen zu den behandelten Fragen zu übermitteln.
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