Artikel 12 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 12

Organisation der Bundesgesundheitsagentur

(1) Die Bundesgesundheitskommission ist das Organ der Bundesgesundheitsagentur.

(2) Hinsichtlich der Bundesgesundheitskommission gilt:

  1. 1. Der Bundesgesundheitskommission gehören Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, aller Länder, der Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden, der konfessionellen Krankenanstalten, der Patientenvertretungen und der Österreichischen Ärztekammer an.
  2. 2. In der Bundesgesundheitskommission besteht eine Bundesmehrheit.
  3. 3. Der Bundesgesundheitskommission obliegt die Beschlussfassung in den Angelegenheiten gemäß Art. 11 Abs. 1.
  4. 4. Für Beschlussfassungen ist – ausgenommen in den Angelegenheiten gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 10, soferne es sich um Mittel gemäß Art. 25 Abs. 1 handelt, und Art. 11 Abs. 1 Z 11 – ein Einvernehmen mit den Ländern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erforderlich.

(3) Die Führung der Geschäfte der Bundesgesundheitsagentur obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

(4) Weiters ist zur Beratung der Bundesgesundheitsagentur eine Bundesgesundheitskonferenz einzurichten, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20004192

Dokumentnummer

NOR40066172

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