Artikel 12
Mindestanforderungen für den Neubau öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien
(1) Bei der Errichtung öffentlicher Gebäude sind folgende Energiekennzahlen zur Anwendung zu bringen:
| HWB* in kWh/(m³.a) | |
| bei einem A/V-Verhältnis ≥ 0,8 | bei einem A/V-Verhältnis ≤ 0,2 |
ab 1.1.2010 | 15 | 8 |
ab 1.1.2012 | 12 | 7 |
- Die Werte in der Tabelle beziehen sich auf den Zeitpunkt der Einreichung zur baurechtlichen Genehmigung.
(2) Unbeschadet davon ist im Fall der Errichtung öffentlicher Gebäude der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWG,max von 1,0 kWh/(m3.a) gemäß OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.
(3) Für Heizung und Warmwasserbereitstellung sind innovative klimarelevante Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 vorzusehen.
(4) Es werden von den Vertragsparteien Regelungen für eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20006413
Dokumentnummer
NOR40108976
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