Artikel 12 Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2009

Artikel 12

Mindestanforderungen für den Neubau öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien

(1) Bei der Errichtung öffentlicher Gebäude sind folgende Energiekennzahlen zur Anwendung zu bringen:

 

HWB* in kWh/(m³.a)

 

bei einem A/V-Verhältnis ≥ 0,8

bei einem A/V-Verhältnis ≤ 0,2

ab 1.1.2010

15

8

ab 1.1.2012

12

7

   

(2) Unbeschadet davon ist im Fall der Errichtung öffentlicher Gebäude der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWG,max von 1,0 kWh/(m3.a) gemäß OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.

(3) Für Heizung und Warmwasserbereitstellung sind innovative klimarelevante Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 vorzusehen.

(4) Es werden von den Vertragsparteien Regelungen für eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20006413

Dokumentnummer

NOR40108976

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