Artikel 12 Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1991

Artikel 12

Beistellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesem Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

10012069

Dokumentnummer

NOR12152723

alte Dokumentnummer

N9199115660J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)