Artikel 12 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 12

Jedem Telegramm, Fernschreiben oder Telephongespräch, das auf Grund der Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 und 11 abgesendet beziehungsweise geführt wird, ist der den Umständen entsprechende Vorrang zu gewähren; im Falle außergewöhnlicher Dringlichkeit, wenn die Gefahr der Ausbreitung einer unter die Regelungen fallenden Krankheit besteht, ist die höchste Dringlichkeitsstufe nach den internationalen Fernmeldevereinbarungen zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056723

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