Artikel 12
Jedem Telegramm, Fernschreiben oder Telephongespräch, das auf Grund der Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 und 11 abgesendet beziehungsweise geführt wird, ist der den Umständen entsprechende Vorrang zu gewähren; im Falle außergewöhnlicher Dringlichkeit, wenn die Gefahr der Ausbreitung einer unter die Regelungen fallenden Krankheit besteht, ist die höchste Dringlichkeitsstufe nach den internationalen Fernmeldevereinbarungen zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056723
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