Artikel 12 Gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2006

Artikel 12

Durchführung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften werden, sofern sie nicht ohnehin bereits in Rechtskraft stehen, längstens binnen 12 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung (hinsichtlich der HWB-Zielwerte für 2010 nach Art. 3 Abs. 1 hingegen längstens bis 31. Dezember 2009) erlassen.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004543

Dokumentnummer

NOR40074054

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