Artikel 12
Durchführung
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften werden, sofern sie nicht ohnehin bereits in Rechtskraft stehen, längstens binnen 12 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung (hinsichtlich der HWB-Zielwerte für 2010 nach Art. 3 Abs. 1 hingegen längstens bis 31. Dezember 2009) erlassen.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20004543
Dokumentnummer
NOR40074054
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