ARTIKEL 12 (ex-Artikel J.2)
Artikel 12
Die Union verfolgt die in Artikel 11 aufgeführten Ziele durch
- Bestimmung der Grundsätze und der allgemeinen Leitlinien für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik,
- Beschlüsse über gemeinsame Strategien,
- Annahme gemeinsamer Aktionen,
- Annahme gemeinsamer Standpunkte,
- Ausbau der regelmäßigen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik.
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