Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 320/1969. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).
Artikel 12
ERSUCHEN UND UNTERLAGEN
(1) Das Ersuchen wird schriftlich abgefaßt und vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium der ersuchten Vertragspartei gerichtet; der diplomatische Weg ist jedoch nicht ausgeschlossen. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart werden.
(2) Dem Ersuchen sind beizufügen:
- a) die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
- b) eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben;
- c) eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der verlangten Person und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben.
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