Artikel 12 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 12

Präsidenten der Sektionen und Kammern

Die Sektionspräsidenten haben den Vorsitz in den Sitzungen der Sektion und der Kammern, deren Mitglieder sie sind. Die Vizepräsidenten der Sektionen vertreten sie im Verhinderungsfall oder wenn das Amt des Sektionspräsidenten nicht besetzt ist, oder auf dessen Ersuchen hin. Andernfalls vertreten die Mitglieder der Sektion und der Kammern den Sektionspräsidenten entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung.

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