Artikel 12 Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25

ABSCHNITT III

Aufgaben von Bund und Ländern und Finanzierung

Artikel 12

Aufgaben des Bundes in der Umsetzung

(1) Der Bund verpflichtet sich,

  1. 1. in Absprache mit den Ländern die pädagogischen Grundlagendokumente zur Art. 15a B-VG-Vereinbarung über die Elementarpädagogik gemäß Art. 2 Z 6 regelmäßig zu aktualisieren;
  2. 2. zur Bereitstellung des Zweckzuschusses gemäß Art. 14.

(2) Im Bereich des letzten verpflichtenden Kindergartenjahres verpflichtet sich der Bund darüber hinaus zur Bereitstellung von pädagogischen Instrumenten zur Dokumentation der Entwicklung des einzelnen Kindes.

(3) Der Bund verpflichtet sich im Rahmen der frühen sprachlichen Förderung darüber hinaus, den Ländern geeignete Verfahren der Sprachstandsfeststellung zur Feststellung eines Sprachförderbedarfs zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20010549

Dokumentnummer

NOR40211542

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