zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25
ABSCHNITT III
Aufgaben von Bund und Ländern und Finanzierung
Artikel 12
Aufgaben des Bundes in der Umsetzung
(1) Der Bund verpflichtet sich,
- 1. in Absprache mit den Ländern die pädagogischen Grundlagendokumente zur Art. 15a B-VG-Vereinbarung über die Elementarpädagogik gemäß Art. 2 Z 6 regelmäßig zu aktualisieren;
- 2. zur Bereitstellung des Zweckzuschusses gemäß Art. 14.
(2) Im Bereich des letzten verpflichtenden Kindergartenjahres verpflichtet sich der Bund darüber hinaus zur Bereitstellung von pädagogischen Instrumenten zur Dokumentation der Entwicklung des einzelnen Kindes.
(3) Der Bund verpflichtet sich im Rahmen der frühen sprachlichen Förderung darüber hinaus, den Ländern geeignete Verfahren der Sprachstandsfeststellung zur Feststellung eines Sprachförderbedarfs zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20010549
Dokumentnummer
NOR40211542
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