Artikel 12
Austausch des Wärmeerzeugers
Bei Austausch des Wärmeerzeugers von Zentralheizungsanlagen werden die Bestimmungen der Art. 6, 8, 9 und 11 zu beachten sein; die Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 jedoch nur insoweit, als dies nach Maßgabe des vorhandenen Raumes vertretbar ist, und die Bestimmung des Art. 11 nur bei Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 70 kW.
Schlagworte
Heizung
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
10000670
Dokumentnummer
NOR12009431
alte Dokumentnummer
N1198010261P
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