Artikel 12 Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1980

Artikel 12

Austausch des Wärmeerzeugers

Bei Austausch des Wärmeerzeugers von Zentralheizungsanlagen werden die Bestimmungen der Art. 6, 8, 9 und 11 zu beachten sein; die Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 jedoch nur insoweit, als dies nach Maßgabe des vorhandenen Raumes vertretbar ist, und die Bestimmung des Art. 11 nur bei Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 70 kW.

Schlagworte

Heizung

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

10000670

Dokumentnummer

NOR12009431

alte Dokumentnummer

N1198010261P

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